Satzung
 
§  1 Name und Sitz
§  2 Aufgaben und Zweck
§  3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  4 Mitgliedschaft
§  5 Beenden der Mitgliedschaft
§  6 Beiträge
§  7 Vorstand
§  8 Amtsdauer des Vorstandes
§  9 Revision
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlußbeurkundung
§ 12 Vereinsjugend
§ 13 Ordnungen
§ 14 Auflösung
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Anglerverein Radeburg 1931" e.V. (Nachfolgend AVR 1931 genannt).
2. Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR 3185 eingetragen.
3. Der Sitz des AVR 1931 ist Radeburg.
4. Der AVR 1931 ist Mitglied im Deutschen Anglerverband, im Dachverband sächsischer Angler e.V. und im Anglerverband "Elbflorenz" e.V.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der AVR 1931 ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Aufgaben und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur und Umwelt. Insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit sowie zur Förderung der nicht gewerblichen Angelfischerei durch freiwilligen Zusammenschluß aller an der Erfüllung dieses Zwecks Mitwirkenden.
3. Der Zweck soll erreicht werden durch gemeinnützige Arbeiten am Gewässer der dazu Mitwirkenden.
4. Durchführung von Lehrgängen und Schulungen zu Vorbereitungen auf die für das Angeln erforderliche Prüfung, in Übereinstimmung mit den fischereilichen Regelungen der Landesregierung des Freistaates Sachsen.
5. Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.
6. Förderung der Vereinsjugend mit Castingsport und Angeln.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Recht zur Ausübung des Angelns besteht dann, wenn das Mitglied alle erforderlichen Berechtigungen besitzt, bzw. die festgelegten finanziellen Beiträge geleistet hat.
2. Die Berechtigung hat jeder Angler am Gewässer bei sich zu tragen.
3. Die den Berechtigungen sowie in der Gewässerordnung enthaltenen Vorschriften sind genau einzuhalten.
4. Die Berechtigungen sind zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- sich am Gewässer waidgerecht zu verhalten,
- Angelplätze in einem sauberen Zustand zu verlassen und
- die durch Versammlungsbeschluß festgelegten Arbeitsstunden an Aufzucht- und Angelgewässern sowie weiteren vom Vorstand festgelegten Schwerpunkten zu leisten
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der AVR 1931 besteht aus
a) Mitgliedern (natürliche Personen)
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jede natürliche Person ab 10 Jahren werden. Minderjährige unter 18 Jahren  bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme ist die Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 5 Beenden der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis 30.09. zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist. Durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder bei Vergehen gegen die Gewässerordnung, oder andere, dem Verein schädigende Pflichtverletzungen, oder durch den Tod des Mitglieds.
§ 6 Beiträge
1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
2. Der Beitrag und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Veränderungen erfolgen zur nächsten Beitragszahlung.
3. Der Betrag ist grundsätzlich zur Fälligkeit bzw. zum vorgegebenen Termin fällig, spätestens bis 31.01. und ist unteilbar zu entrichten.
4. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.
§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter (gleichzeitig Schatzmeister) gemäß § 26 des BGB.
2. Je 2 vertreten den Verein.
3. Zur weiteren Leitung des Vereins gehören die Referenten
- für Jugendarbeit,
- für Sportliches Angeln,
- sowie der Schriftführer
- und der Gewässerwart
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand und die Referenten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Referent vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 9 Revision
1. Für die Dauer von 5 Jahren werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Sie wählen ihren Vorsitzenden.
2. Die Revisoren prüfen einmal im Jahr das Buchwerk und die Finanzen des Vereins und geben das Ergebnis bei der Jahreshauptversammlung bekannt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Absprache und Beschlüsse auf dem Wege zur Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Meinung des Vorsitzenden, der in solchem Falle 2 Stimmen hat. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
2. Die Mitgliederversammlungen dienen der Belehrung und Information auf allen Gebieten des Angelns sowie der Pflege der Kameradschaft. Die hierbei geführten Absprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgabe sein.
3. Im Verlaufe des Geschäftsjahres werden 1 Jahreshauptversammlung und die beschlossenen Mitgliederversammlungen laut Plan durchgeführt. Für besondere Fälle können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten des Jahres statt. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied des Vereins schriftlich bekanntzugeben.
4. Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Geschäftsjahr zu beraten und festzulegen.
5. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen. In besonders dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungszeit zulässig.
§ 11 Beschlußbeurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die dem Verein angehörenden Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre bilden die Vereinsjugend. Zweck dieser ist die Förderung und Ausbildung zu waidgerechten und Tierschutz achtenden Mitgliedern. Sie pflegen das gesellige Zusammensein.
2. Die Vereinsjugend wird vom Jugendreferenten geleitet.
3. Die Vereinsjugend wird im Rahmen des Haushaltsplanes unterstützt.
§ 13 Ordnungen
1. Zu den einzelnen § können Ordnungen oder Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
2. Selbige sind zu beschließen.
§ 14 Auflösung
1. Der Verein kann nur durch den Beschluß, zu einer diesem Zweck einberufenden Mitglieder- und Delegiertenversammlung, aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken nach Abzug von Verbindlichkeiten mit Einwilligung des Finanzamtes an den uns übergeordneten Verband "Elbflorenz" e.V. zur Verwendung für Jugendzwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorliegende Satzung wurde am 31.07.1997 zur Gründerversammlung in Radeburg beschlossen.
2. Die Satzung wurde erarbeitet und geschrieben im Frühjahr 1997 und tritt mit der Registrierung durch das Vereinsgericht in Kraft.
Anglerverein "Radeburg 1931" e.V.